AGB

Haus­ord­nung für das Faust­Forum

Staufen, März 2026 – Bürger­meister Michael Benitz

  1. Der Stadt Staufen steht in allen Räumen das alleinige Hausrecht zu. Auf die Einhal­tung gesetz­li­cher Bestim­mungen, des Jugend­schutzes, der Versamm­lungs­stät­ten­ver­ord­nung, der Bauge­neh­mi­gung etc. wird ausdrück­lich hinge­wiesen.
  2. Geltungs­be­reich: Diese Haus­ord­nung ist gültig auf dem Gelände und in sämt­li­chen Räumen des Faust­Fo­rums. Die Bestim­mungen dieser Haus­ord­nung sind zu befolgen.
  3. Zutritt und Aufent­halt: Der Zutritt zu öffent­li­chen Gebäuden ist nur Personen gestattet, die ein berech­tigtes Anliegen haben. Sicher­heits- und Ordnungs­vor­schriften sind von allen Nutzern zu beachten. Nutzer sind ange­halten, sich respekt­voll und rück­sichts­voll zu verhalten. Personen, die gegen diese Haus­ord­nung verstoßen oder Anord­nungen nicht Folge leisten, können unbe­schadet weiterer recht­li­cher Schritte und unter Ausschluss jeglicher Rück­erstat­tungs­an­sprüche zum Verlassen des Gebäudes aufge­for­dert werden. Darüber hinaus kann ein befris­tetes oder dauer­haftes Haus­verbot ausge­spro­chen werden. Alle Personen haben den Anord­nungen des Einlass- und Kontroll­per­so­nals, der Mitar­beiter des Hauses, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs­dienstes sowie den Anord­nungen der behörd­li­chen Aufsichts­or­gane Folge zu leisten. Während einer Veran­stal­tung haben Besucher den auf der Eintritts­karte ausge­wie­senen Platz einzu­nehmen und während der Veran­stal­tung beizu­be­halten. Der Zutritt zu bzw. Aufent­halt in anderen Räumen, z. B. Hinter­büh­nen­be­reich, Bühne oder Künst­ler­gar­de­roben, ist nicht gestattet, es sei denn, dass die Art der Veran­stal­tung den Zutritt erfordert (z.B. Führungen).
  4. Garderobe / verbotene Gegen­stände Die Mitnahme von Speisen und Getränken, Mänteln, dicken Jacken, Schirmen, Ruck­sä­cken, Stöcken (mit Ausnahme von Gehhilfen), großem Gepäck, Taschen ab einer Größe von A4 und sperrigen Gegen­ständen in den Konzert­saal ist untersagt. Der Rollator dient dem Gast als Gehhilfe bis zu seinem Platz und wird vom Service­per­sonal platziert und sofort nach Konzer­tende (oder zu Beginn der Pause) dem Gast wieder zur Verfügung gestellt. Eine Haftung des Betrei­bers für Verlust oder Schäden an den Rolla­toren ist ausge­schlossen. Für abge­ge­bene Wert­ge­gen­stände (z. B. Musik­in­stru­mente, Kameras, Schmuck) oder sich in Kleidung, Taschen oder sonstigen abge­ge­benen Gegen­ständen befind­liche Wert­ge­gen­stände (z. B. Ausweise, Kredit­karten, Mobil­te­le­fone, Laptops) und andere Gegen­stände wird keine Haftung über­nommen. Das Mitführen folgender Gegen­stände ist untersagt:
    - Waffen oder gefähr­liche Gegen­stände sowie Dinge, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körper­ver­let­zungen führen können.
    - Gassprüh­fla­schen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druck­be­hälter für leicht entzünd­liche oder gesund­heits­schä­di­gende Gase, ausge­nommen handels­üb­liche Taschen­feu­er­zeuge und Haarspray
    - Behält­nisse, die aus zerbrech­li­chem oder split­terndem Material herge­stellt sind
    - Feuer­werks­körper jeglicher Art, Rauch­pulver oder pyro­tech­ni­sche Gegen­stände
    - Mecha­nisch und elek­trisch betrie­bene Lärmin­stru­mente
    - Rassis­ti­sches, frem­den­feind­li­ches und radikales Propa­gan­da­ma­te­rial
  5. Ton- und Bild­auf­nahmen Das Aufzeichnen von Veran­stal­tungen auf Ton- und/​oder
    Bild­träger (Foto, Video, Film, Daten­spei­cher etc.) seitens der Besucher ist untersagt. Bei Fern­seh­über­tra­gungen sowie der Anfer­ti­gung von Fotos, Video- und Tonauf­nahmen seitens des Veran­stal­ters oder vom Veran­stalter beauf­tragter Personen erteilt der Besucher mit dem Erwerb der Eintritts­karte der über­tra­genden Fern­seh­an­stalt sowie dem Veran­stalter seine Zustim­mung, dass die von ihm während oder im Zusam­men­hang mit der Veran­stal­tung gemachten Aufnahmen entschä­di­gungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschrän­kung mittels jedes derzei­tigen oder zukünf­tigen tech­ni­schen Verfah­rens bis zu einer maximalen Länge von 3 Minuten verwendet werden dürfen.
  6. Laut­stärken Die Geräusch­be­las­tung im urbanen Raum beträgt tagsüber von 06:00 – 22.00 Uhr 63 dB(A) und nachts von 22.00 – 06.00 Uhr 45 dB(A). Einzelne kurz­zei­tige Geräusch­spitzen dürfen die Immis­si­ons­werte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) über­schreiten. Bei einzelnen Veran­stal­tungen kann aufgrund hoher Laut­stärke im Saal die Gefahr von Hör-und Gesund­heits­schäden bestehen. Besucher können beim Publi­kums­dienst einen geeig­neten Gehör­schutz verlangen, der gratis ausge­geben wird. Die Stadt Staufen übernimmt in diesem Zusam­men­hang keine Haftung für Hör- und Gesund­heits­schäden.
  7. Mobil­te­le­fone und andere elek­tro­ni­sche Gerät sowie akus­ti­sche Signal­geber aller Arten sind während der Veran­stal­tung auszu­schalten. Im Interesse anderer Besucher bzw. des störungs­freien Verlaufes einer Veran­stal­tung ist der Betreiber bei Zuwi­der­hand­lungen berech­tigt, die Heraus­gabe des Kommu­ni­ka­tions- und Infor­ma­ti­ons­mit­tels bzw. der Aufzeich­nung in geeig­neter Form zu verlangen, letztere zu löschen und ggf. den Besucher zum Verlassen des Konzertes aufzu­for­dern.
  8. Einlass für Zuspät­kom­mende Ein Rechts­an­spruch auf Nach­ein­lass besteht nicht. Für Zuspät-kommende ist der Zutritt zur Veran­stal­tung ausschließ­lich in Pausen bzw. nur in zuge­wie­sene Saal­be­reiche nach entspre­chender Freigabe durch die Mitar­beiter des Foyer­teams möglich.
  9. Speisen & Getränke Speisen und Getränke dürfen nicht mit in den Konzert­saal genommen werden.
  10. Kinder Kinder im Alter von bis 12 Jahre dürfen den Konzert­saal nur in Beglei­tung geeig­neter Aufsichts­per­sonen betreten. Besucher mit Kindern haben für die Einhal­tung dieser Rege­lungen Sorge zu tragen. Bei Schul­klassen-/Grup­pen­be­su­chen von Kindern in der Alters­gruppe bis 14 Jahre muss eine Aufsicht von mindes­tens zwei erwach­senen Aufsichts­per­sonen als Begleiter anwesend sein.
  11. Tiere: Das Mitbringen von Tieren ist mit Ausnahme von Assis­tenz­hunden untersagt.
  12. Rauchen und Drogen: Im gesamten Gebäude besteht absolutes Rauch­verbot nach Landes-Nicht­rau­cher­schutz­ge­setz, dies betrifft auch das Rauchen mit elek­tro­ni­schen Ziga­retten und Tabak­er­hit­zern sowie ähnlichen Produkten. Drogen­konsum jeglicher Art ist ebenfalls verboten. Erlaubt bleibt aber das Rauchen in szeni­schen Darstel­lungen.
  13. Auf/​Abbauten, Schäden: Alle Anlie­fe­rungen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass diese unter größt­mög­li­cher Schonung des Hauses bzw. seiner Einrich­tung vonstat­ten­gehen. Weiter sind alle Sicher­heits­vor­schriften einzu­halten. Größt­mög­liche Schonung bedeutet beispiels­weise:
    - kein Außer­kraft­setzen von Sicher­heits­ein­rich­tungen,
    - kein Blockieren von Liften mit Gegen­ständen,
    - kein Schieben von Gegen­ständen ohne Rollen,
    - kein Bekleben/​Beschreiben von Wänden, Türen, etc.,
    - keine Lagerung von Gegen­ständen auf Sesseln und Stühlen,
    - kein Benutzen von Sesseln als Steig­hilfe.
  14. Flucht­wege Alle Flucht- und Rettungs­wege sind jederzeit von Hinder­nissen frei zu halten. Auf- und Abbau­tä­tig­keiten dürfen die Flucht­wege nicht beein­träch­tigen. Lösch­ein­rich­tungen, Flucht­weg­kenn-zeich­nungen und Sicher­heits­ein­rich­tungen dürfen nicht verstellt oder verdeckt werden.
  15. Anfor­de­rung von Rettungs­kräften Die Anfor­de­rung der Feuerwehr, Polizei, von Rettungs­kräften oder eines dienst­ha­benden Arztes hat über einen Mitar­beiter des Hauses zu erfolgen. Ist dies aus triftigen Gründen (insbe­son­dere bei Gefahr im Verzug) nicht möglich, so sind die Mitar­beiter des Hauses und im Veran­stal­tungs­fall die Veran­stal­tungs­lei­tung des Faust­Fo­rums über die erfolgte Anfor­de­rung umgehend zu infor­mieren
  16. Verän­de­rungen Ohne die Zustim­mung der Stadt Staufen dürfen keine Verän­de­rungen in den Räumen und deren Einrich­tungen vorge­nommen werden. Ein Benageln und Bekleben von Fußboden und Wänden ist nicht gestattet. Von der Stadt Staufen zur Verfügung gestelltes Material muss in einwand­freiem Zustand zurück­ge­geben werden. Beschä­di­gungen an Wänden, Fußböden und Material sind entschä­di­gungs­pflichtig.
  17. Gleich­zei­tige Nutzung von Räumen Gleich­zei­tige Nutzung für Veran­stal­tungen von Saal und Raum A im EG, sowie Saal und Foyer im EG ist nicht zulässig, da in Raum A und Foyer keine Lösch­an­lagen vorhanden sind. Der jeweils geneh­migte Saalplan einer Veran­stal­tung ist im Foyer ausge­hängt.
  18. Betriebs­zeit und Anlie­fe­rung Die Betriebs­zeit im Faust­Forum ist von 08:00 – 02:00 fest­ge­legt und genehmigt. Liefe­ranten des Faust­Fo­rums sind ange­halten, ausschließ­lich die dafür ausge­wie­sene Park­fläche in der Anlie­fe­rungs­zone zu benutzen.